MITGLIED WERDEN - katzenengel_2021

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MITGLIED WERDEN

HELFEN
Eine möglichst große Gemeinschaft an Mitgliedern ist die Existenzgrundlage für jeden Tierschutzverein

Deshalb  freuen wir uns über jedes neue Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag für  Erwachsene beträgt 24 Euro im Jahr, dies sind gerade 2 Euro im Monat.  Schüler und Studenten bezahlen 12 Euro im Jahr. Um Mitglied zu werden  können Sie sich hier das Anmeldeformular herunterladen und ausdrucken.

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AKTIVE MITHILFE
Unser Verein im Rhein-Erft-Kreis/Köln-Bonner Raum  wird getragen von dem Engagement und der Unterstützung unserer  Mitglieder. Wir haben einen kleinen Kreis engagierter Tierfreunde, der  uns hilft und den wir gerne erweitern möchten. Möglichkeiten der  Unterstützung gibt es nahezu auf allen Gebieten. Sprechen Sie uns hierzu  gerne an: info@katzen-engel.de




SATZUNG DER KATZEN-ENGEL
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Katzen-Engel
(2) Er hat den Sitz in 50354 Hürth
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven  Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein  zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der  vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-  die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an  tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
-  die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, Kastrationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
- die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere unabhängig von nationalen Grenzen.
- die Unterstützung und die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. -organisationen.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke  verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person  werden, die seine Ziele unterstützt. Personen, die in einem  Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder des  Vereins werden.
(2) Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres  möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem  Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Wenn  ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand  bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung  ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung  Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen  nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Ersatz von Aufwendungen
(1)  Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner  Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen,  geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und  Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im  Einzelnen vor dem Entstehen der Aufwendung. Vom Vorstand können  Pauschalen festgelegt werden.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2)  Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten,  bzw. fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für jeden  angefangenen Monat zu zwölften. Das Mitglied kann eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.
(3) Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
(4) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
(5)  Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten  sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz  gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen  Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2. Vorsitzende/n, und dem/der Kassierer/in.
(2)  Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der  Mitgliederversammlung. Es können nur Mitglieder des Vereins in den  Vorstand berufen werden, die mindestens seit einem Jahr Mitglied sind.  Ausnahme ist die Bestellung des Vorstandes in der Gründungsversammlung.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden .
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(5)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist das Amt in einer  Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl für die verbleibende  Amtszeit neu zu besetzen. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens  drei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes stattfinden.  Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des ausgeschiedenen  Vorstandsmitgliedes kommissarisch von den verbliebenen  Vorstandsmitgliedern übernommen.
(6) Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
(7)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die  2. Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in. Der Verein wird  gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den erste/n Vorsitzende/n allein oder durch zwei weitere Vorstandmitglieder  vertreten.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für  die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder  erfolgt in Einzelabstimmung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist  möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf  ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(9) Dem Vorstand  obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der  gültigen Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(10)  Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen  Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des  Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand kann für die satzungsgemäße Ausübung der Vereinsarbeit entsprechendes Personal einstellen.
(11) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(12) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Diese  sollte möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden,  spätestens aber bis zum 30.06. des Jahres.
(2) Eine außerordentliche  Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse  erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der  Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der  Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email, in Ausnahmefällen per Brief, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei der Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse bzw. Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung  als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung  nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind  insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur  Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes  schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem  Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch  nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung  einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der  Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Beteiligung an Gesellschaften,
c) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00 EUR,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der erschienen Mitglieder .
(7)  Beschlüsse zu Punkt e) werden in § 11 Satzungsänderung zu Punkt f)  werden in § 12 Änderung des Vereinszweckes zu Punkt g) werden in § 13  Auflösung des Vereins geregelt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr  als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren  Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als  nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen  auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden  Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist  dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl  entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
(9) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist jegliche Beschlussfassung in geheimer Wahl durchzuführen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1)  Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten  Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu  unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit  der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann  in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen  Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung  hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der  vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-  oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der  Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen  Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Änderung des Vereinszweckes
(1) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2)  Hierüber kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn  auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur  Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der  bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden  waren.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Zur  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von  mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die  Mitgliederversammlung nach Abs. (1) nicht beschlussfähig, so ist vor  Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere  Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine  weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten  Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf  die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die  Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die  erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit  der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.  Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung  zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
(4)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.

© Katzen-Engel e.V.
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