MITGLIED WERDEN
HELFEN
Eine möglichst große Gemeinschaft an Mitgliedern ist die Existenzgrundlage für jeden Tierschutzverein
Deshalb freuen wir uns über jedes neue Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 24 Euro im Jahr, dies sind gerade 2 Euro im Monat. Schüler und Studenten bezahlen 12 Euro im Jahr. Um Mitglied zu werden können Sie sich hier das Anmeldeformular herunterladen und ausdrucken.
Mitgliedsantrag Download
Deshalb freuen wir uns über jedes neue Mitglied. Der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 24 Euro im Jahr, dies sind gerade 2 Euro im Monat. Schüler und Studenten bezahlen 12 Euro im Jahr. Um Mitglied zu werden können Sie sich hier das Anmeldeformular herunterladen und ausdrucken.
Mitgliedsantrag Download
AKTIVE MITHILFE
Unser Verein im Rhein-Erft-Kreis/Köln-Bonner Raum wird getragen von dem Engagement und der Unterstützung unserer Mitglieder. Wir haben einen kleinen Kreis engagierter Tierfreunde, der uns hilft und den wir gerne erweitern möchten. Möglichkeiten der Unterstützung gibt es nahezu auf allen Gebieten. Sprechen Sie uns hierzu gerne an: info@katzen-engel.de
SATZUNG DER KATZEN-ENGEL
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Katzen-Engel
(2) Er hat den Sitz in 50354 Hürth
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung.
- die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere, Kastrationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen.
- die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere unabhängig von nationalen Grenzen.
- die Unterstützung und die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. -organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder des Vereins werden.
(2) Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Ersatz von Aufwendungen
(1) Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Einzelnen vor dem Entstehen der Aufwendung. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten, bzw. fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für jeden angefangenen Monat zu zwölften. Das Mitglied kann eine Lastschrift-Einzugsermächtigung erteilen.
(3) Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
(4) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-Mitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
(5) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2. Vorsitzende/n, und dem/der Kassierer/in.
(2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden, die mindestens seit einem Jahr Mitglied sind. Ausnahme ist die Bestellung des Vorstandes in der Gründungsversammlung.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden .
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist das Amt in einer Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern übernommen.
(6) Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den erste/n Vorsitzende/n allein oder durch zwei weitere Vorstandmitglieder vertreten.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelabstimmung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(9) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der gültigen Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(10) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand kann für die satzungsgemäße Ausübung der Vereinsarbeit entsprechendes Personal einstellen.
(11) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(12) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Diese sollte möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden, spätestens aber bis zum 30.06. des Jahres.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email, in Ausnahmefällen per Brief, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei der Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse bzw. Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Beteiligung an Gesellschaften,
c) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00 EUR,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der erschienen Mitglieder .
(7) Beschlüsse zu Punkt e) werden in § 11 Satzungsänderung zu Punkt f) werden in § 12 Änderung des Vereinszweckes zu Punkt g) werden in § 13 Auflösung des Vereins geregelt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
(9) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist jegliche Beschlussfassung in geheimer Wahl durchzuführen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Änderung des Vereinszweckes
(1) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Hierüber kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. (1) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(1) Der Verein trägt den Namen Katzen-
(2) Er hat den Sitz in 50354 Hürth
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
-
-
-
-
-
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder des Vereins werden.
(2) Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen auf den Jahreshauptversammlungen über nur eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Ersatz von Aufwendungen
(1) Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten, bzw. fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Mitgliedsbeitrag für jeden angefangenen Monat zu zwölften. Das Mitglied kann eine Lastschrift-
(3) Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
(4) Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahres-
(5) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/n, dem/der 2. Vorsitzende/n, und dem/der Kassierer/in.
(2) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden, die mindestens seit einem Jahr Mitglied sind. Ausnahme ist die Bestellung des Vorstandes in der Gründungsversammlung.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden .
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist das Amt in einer Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit neu zu besetzen. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern übernommen.
(6) Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den erste/n Vorsitzende/n allein oder durch zwei weitere Vorstandmitglieder vertreten.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in Einzelabstimmung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(9) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der gültigen Satzung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
• Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
• ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(10) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Der Vorstand kann für die satzungsgemäße Ausübung der Vereinsarbeit entsprechendes Personal einstellen.
(11) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(12) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Diese sollte möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden, spätestens aber bis zum 30.06. des Jahres.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Email, in Ausnahmefällen per Brief, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei der Einladung per Brief gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse bzw. Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) An-
b) Beteiligung an Gesellschaften,
c) Aufnahme von Darlehen ab EUR 5.000,00 EUR,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung)
g) Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der erschienen Mitglieder .
(7) Beschlüsse zu Punkt e) werden in § 11 Satzungsänderung zu Punkt f) werden in § 12 Änderung des Vereinszweckes zu Punkt g) werden in § 13 Auflösung des Vereins geregelt.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
(9) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist jegliche Beschlussfassung in geheimer Wahl durchzuführen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-
§ 12 Änderung des Vereinszweckes
(1) Für Änderungen des Vereinszweckes ist eine 3/4-
(2) Hierüber kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. (1) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Eine weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
(3) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-
(4)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.